15.06.2018
BEKANNTMACHUNG
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Eintragungsscheinen für das
Volksbegehren „Straßenausbaubeiträge abschaffen“
1. Das Wählerverzeichnis für das Volksbegehren „Straßen-
ausbaubeiträge abschaffen“ (Eintragungsfrist vom 13.
bis 26. Juli 2018) der Eintragungsbezirke der Gemeinde
Grafenrheinfeld wird von Montag, 25. Juni, bis Mitt-
woch, 27. Juni 2018 während der Dienststunden im
Bürgerbüro des Rathauses, Erdgeschoß, Zim-
mer 2, Marktplatz 1, 97506 Grafenrheinfeld für
Stimmberechtigte zur Einsicht bereit gehalten.
Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollstän-
digkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis ein-
getragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerver-
zeichnis eingetragenen Personen können überprüft
werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden,
aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur
Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Aus-
kunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetra-
gen ist.
2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfah-
ren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät
möglich.
3. Zur Eintragung ist nur zugelassen, wer
a) in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
b) einen Eintragungsschein hat
und stimmberechtigt ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvoll-
ständig hält, kann von Samstag, 23. Juni, bis
spätestens Mittwoch, 27. Juni 2018, schriftlich
Einspruch einlegen. Von Montag, 25. Juni, bis
Mittwoch, 27. Juni 2018, kann der Einspruch auch
durch Erklärung zur Niederschrift im Bürgerbüro
des Rathauses, Erdgeschoß, Zimmer 2, Markt-
platz 1, 97506 Grafenrheinfeld eingelegt werden.
4. Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in die
Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums
in Bayern eintragen. Darüber hinaus können Stimm-
berechtigte, die während der gesamten Eintragungs-
zeit wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung
nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten
in der Lage sind, einen Eintragungsraum aufzusu-
chen, gem. Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG auf dem Ein-
tragungsschein eine Hilfsperson mit der Eintragung
beauftragen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen
ist auf dem Eintragungsschein eidesstattlich zu
versichern. Briefliche Eintragung ist nicht möglich.
5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag, wer
5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragen und stimm-
berechtigt ist,
5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen, aber
stimmberechtigt ist und
a) nachweist, dass er ohne Verschulden die Antrags-
frist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach
§ 76 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 Landeswahlord-
nung (bis zum 22. Juni 2018) oder die Einspruchs-
frist gegen das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1
i. V. m. § 19 Abs. 1 Landeswahlordnung (bis zum
27. Juni 2018) versäumt hat,
b) dessen Stimmrecht erst nach Ablauf der Fristen
nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 oder § 19
Abs. 1 Landeswahlordnung entstanden ist,
c) dessen Stimmrecht im Einspruchsverfahren fest-
gestellt worden ist und die Gemeinde von der
Feststellung erst nach Abschluss des Wählerver-
zeichnisses erfahren hat.
6. Der Eintragungsschein kann bis zum 26. Juli 2018,
17.15 Uhr im Bürgerbüro des Rathauses, Erdge-
schoss, Zimmer 2, Marktplatz 1, 97506 Grafen-
rheinfeld schriftlich (auch per Telefax, E-Mail) oder
mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt wer-
den. Behinderte Stimmberechtigte können sich bei
der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt,
muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
7. Der Eintragungsschein wird übersandt oder amtlich
überbracht. Versichert eine stimmberechtigte Person
glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein
nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 26. Juli 2018,
17.15 Uhr, ein neuer Eintragungsschein erteilt werden.
8. Der Eintragungsschein kann auch durch die stimmbe-
rechtigte Person persönlich abgeholt werden. An
andere Personen kann der Eintragungsschein nur
ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur
Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewie-
sen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr
als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der
Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schrift-
lich zu versichern.
9. Stimmberechtigte, die eine Hilfsperson mit der Eintra-
gung beauftragen wollen (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 Lan-
deswahlgesetz, siehe oben Nr. 4), erhalten mit dem
Eintragungsschein den Text des Volksbegehrens.
Grafenrheinfeld, 11.06.2018
gez.
B. Mack, Verw.-Angestellte
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