06.11.2020
Lockdown Light:
Persönliche Kontakte
auf ein absolut nötiges Minimum beschrän-
ken
Mit dem Inkrafttreten der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-
verordnung gelten in Bayern bis zum 30. November verschärfte Corona-
Maßnahmen.
Landkreis Schweinfurt. Seit dem 2. November 2020 ist die 8. Bayeri-
sche Infektionsschutz-maßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) in Kraft.
Diese regelt die gültigen Corona-Maßnahmen, die im Zuge des soge-
nannten Lockdown Light dazu beitragen sollen, das aktuelle Infektions-
geschehen einzudämmen.
Damit werden die Regelungen der bisher gültigen Corona-Ampel
außer Kraft gesetzt.
Zusätzlich hat das Landratsamt Schweinfurt eine neue Allgemeinverfü-
gung erlassen, die weiterhin ortsspezifische Corona-Maßnahmen regelt,
wie etwa die Maskenpflicht in der Stadt Gerolzhofen für den Marktplatz
sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sogenannter Stei-
gerwald-Dom) umschließen – die Marktstraße sowie die Kirchgasse und
in der Marktgemeinde Werneck für den Balthasar-Neumann-Platz im Be-
reich zwischen Hahnenhof und Würzburger Straße (gültig täglich, auch
sonntags und feiertags, in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr).
Aufgrund der 8. BayIfSMV gelten im Wesentlichen für alle Bürgerinnen
und Bürger folgende Regelungen:
-
Kontaktbeschränkung im öffentlichen und im privaten Raum auf
die Angehörigen des eigenen Hausstandes und eines weiteren
Hausstandes, jedoch höchstens zehn Personen (Beispiel: Ein Haus-
stand mit zehn Personen dürfte sich mit keinem weiteren Haus-
stand treffen, da die Maximalanzahl an Personen bereits erreicht
ist; weiteres Beispiel: Eine Person trifft eine andere Person, die
nicht ihrem Hausstand angehört - kommt nun eine weitere Person
aus einem dritten Hausstand hinzu, wäre das ein Verstoß gegen
die Kontaktbeschränkung, da nur maximal zwei Hausstände er-
laubt sind)
-
Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks und vergleichbare orts-
feste Freizeiteinrichtungen, Fitnessstudios, Badeanstalten, Hotel-
schwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren, Saunen sowie
Kinos, Theater, Museen, Bars, Diskotheken usw. sind bzw. blei-
ben geschlossen. Auch gastronomische Betriebe bleiben gänzlich
geschlossen, dürfen aber Speisen und Getränke zum Mitnehmen
anbieten
-
Geschlossen sind Messen, Kongresse, Tagungen und vergleich-
bare Veranstaltungen
-
Übernachtungsangebote werden nur noch für notwendige, insbe-
sondere für berufliche und geschäftliche und ausdrücklich nicht
touristische Zwecke zur Verfügung gestellt
-
Dienstleistungsbetriebe, bei denen eine körperliche Nähe zum
Kunden unabdingbar ist, wie Kosmetikstudios, Massagepraxen,
Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medi-
zinisch notwendige Behandlungen sowie der Friseurbesuch blei-
ben weiterhin möglich
-
Freizeit- und Amateursport ist - mit Ausnahme des Individual-
sportes alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen
Hausstands - nicht mehr möglich
-
Veranstaltungen aller Art sind untersagt. Gottesdienste und
Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgeset-
zes dürfen nach den Vorgaben der Bayerischen Infektionsschutz-
maßnahmenverordnung unter Einhaltung der vorgegebenen Re-
gelungen stattfinden. Zum eigenen Schutz und dem Schutz der
Mitmenschen gilt aber – wie bei allen anderen Tätigkeiten und
Vorhaben auch – größte Vorsicht walten zu lassen und persönli-
che Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken
-
Maskenpflicht besteht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen
einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie
von öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in der 8. BayIfSMV
keine besonderen Regelungen vorgesehen sind
-
Maskenpflicht besteht zudem auf den Begegnungs- und Verkehrs-
flächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren,
Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit
der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann
-
Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch
sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von
22 Uhr bis 6 Uhr untersagt
Berufliche/dienstliche/ehrenamtliche Tätigkeiten
Die Kontaktbeschränkung gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätig-
keiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstal-
ten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer
Personen zwingend erforderlich ist. Das heißt, dass zum Beispiel beruf-
liche Meetings unter Einhaltung der gültigen Abstands- und Hygienere-
geln stattfinden können, ebenso etwa Stadtrats- oder Gemeinderats-
sitzungen. Auch hier gilt: Vorsicht walten lassen und persönliche Kon-
takte auf ein absolut nötiges Minimum beschränken.
Über die bayerische Verordnung hinaus gelten auf Grundlage der neuen
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt neben der oben
bereits erwähnten Maskenpflicht auf den Marktplätzen in Gerolzhofen
und Werneck zudem folgende Regelungen:
-
Der Besuch von Einrichtungen wie Seniorenheimen und Kranken-
häusern wird im gesamten Gebiet des Landkreises Schweinfurt
auf täglich eine Person während einer festen Besuchszeit be-
schränkt (bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgebe-
rechtigten gemeinsam).
-
In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Heilpä-
dagogischen Tagesstätten im Gebiet des Landkreises Schweinfurt
sind feste Gruppen zu bilden, offene oder teiloffene Konzepte
sind untersagt. Alle Beschäftigten haben in der Einrichtung eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
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In Horten und Mittagsbetreuungen haben das Personal und die
betreuten Kinder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
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