Soziales & Versorgung
Wohngeld
Beschreibung
Bei einem geringen Einkommen steht Ihnen eventuell Wohngeld zu.
Es gibt Miet- oder Lastenzuschuss für Mieter oder für Eigentümer im Falle der
Unverhältnismäßigkeit der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung zu den zu
berücksichtigenden Einnahmen.
Wohngeld für Mietwohnungen (MIETZUSCHUSS)
Bei einem geringen Einkommen steht Ihnen eventuell Tabellenwohngeld in Form
von "Mietzuschuss" zu.
Ausschlaggebend für eine Gewährung und auch für die Höhe des Wohngeldes sind
neben den Einnahmen des Familienhaushaltes u. a. die Anzahl der zum Haushalt
rechnenden Personen, das Datum der erstmaligen Bezugsfertigkeit sowie die
Ausstattung des Wohnraums und die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Miete. Sie
sind antragsberechtigt, wenn Sie Mieter/in, Untermieter/in oder vergleichbare/r
Nutzungsberechtigte/r, Inhaber/in einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung,
Heimbewohner/innen oder Inhaber/in eines mietähnlichen Dauerwohnrechts sind.
Ferner sind Sie antragsberechtigt als Eigentümer/in eines Mehrfamilienhauses
(mit mehr als 2 Wohnungen), gemischt genutzten Gebäuden oder Geschäftshäusern,
wenn Sie in den letztgenannten Gebäuden Wohnraum selbst bewohnen. Für
Sozialhilfeempfänger/innen wird von den zuständigen Behörden in Rahmen der
Hilfegewährung "pauschaliertes Wohngeld" gezahlt (nur für Mieterhaushalte).
Wohngeld für Wohneigentum (LASTENZUSCHUSS)
Sofern Sie den Wohnraum selbst bewohnen und über geringe Einnahmen verfügen,
steht Ihnen eventuell Tabellenwohngeld in Form von "Lastenzuschuss" zu.
Ausschlaggebend für eine Gewährung und auch für die Höhe des Wohngeldes sind
neben den Einnahmen des Familienhaushalts u. a. die Anzahl der zum Haushalt
rechnenden Personen, das Datum der erstmaligen Bezugsfertigkeit sowie die
Ausstattung des Wohnraums und die Höhe der von Ihnen zur tragenden Belastung.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie Eigentümer/in eines Eigenheims, einer
Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsstelle bzw. Inhaber/in eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
sind. Antragsberechtigt sind Sie auch, wenn Sie Anspruch auf Übereignung eines
Gebäudes oder Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohneigentums oder
eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts haben. Ferner sind Sie
antragsberechtigt, wenn sie Erbbauberechtigte/r oder Wohnungserbbauberechtigte/r
sind oder einen Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Erbbaurechts oder
Wohnungserbbaurechts haben.
Antragstellung
Formeller, schriftlicher Antrag (unterschrieben und über die Gemeinde beim Landratsamt
Schweinfurt eingreicht). Belege/ Nachweise über alle Angaben im Antrag auf
Wohngeld.
Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie gerne bei
uns.
Ansprechpartner/in
Verwaltungsangestellte Barbara Gock
Links
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