Bekanntmachung – Bebauungsplan „Kapellenweg III“

des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Kapellenweg III“ der Gemeinde Grafenrheinfeld (§ 10 Abs. 3 BauGB).
- Die Gemeinde Grafenrheinfeld hat mit Beschluss vom 13.12.2021 den Bebauungsplan „Kapellenweg III“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Dies wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
- Der Bebauungsplan einschließlich Textteil und Begründung wird ab sofort im Rathaus Grafenrheinfeld, Rathausstraße 1, Zimmer Nr. 14 während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
- Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Kapellenweg III“ in Kraft.
- Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
- Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Grafenrheinfeld, 14.12.2021
Gemeinde Grafenrheinfeld
Keller, 1.Bürgermeister