Gemeinderat
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 05.09.2022 den Planentwurf mit den beschlossenen Änderungen hinsichtlich der Stellungnahmen aus der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung gebilligt und die Verwaltung beauftragt, das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und die öffentliche Auslegung durchzuführen.
Der Planentwurf nebst Begründung und Umweltbericht lag in der Zeit vom 02.11.2022 –02.12.2022 öffentlich aus.
Beschluss:
Abstimmungsergebnis: 12 : 2
Sachverhalt:
Der Beschluss des Bebauungsplanes erfolgt als Satzung durch den Gemeinderat nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange, § 10 BauGB.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Grafenrheinfeld beschließt den Planentwurf in der Fassung vom 23.01.2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt zu machen, da die 8. Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt ist.
Mit dem Tag der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan „Gartenweg“ der Gemeinde Grafenrheinfeld in Kraft.
Abstimmungsergebnis: 12 : 2
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 08.12.2022 hat das Planungsbüro Brändlein die Unterlagen zur förmlichen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB übersandt.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 25.07.2022 wurde die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB behandelt.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Sondergebiet „PHOTOVOLTAIK-SOLARPARK SCHWEBHEIM II“ in der Gemarkung Schwebheim ist die Errichtung von Photovoltaik-Modulen. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft gekennzeichnet. Es wird die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren durchgeführt. Der Bebauungsplan schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Bebauung. Bei dem Standort handelt es sich um eine Fläche im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Durch die Regelungen des Energieeinspeisungsgesetzes (EEG) müssen sich Flächen für Photovoltaikanlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB befinden
Das Plangebiet liegt mit einer Gesamtgröße von ca. 6,66 ha östlich von Schwebheim. Die Lage ist in der Ackerflur in der Nähe der Unkenmühle. Das Areal steigt von Nord nach Süd an und wird derzeit landwirtschaftlich und ackerbaulich genutzt. Es handelt sich hierbei um die Flurnummern 1163/1, 1162/1, 1161/1, 1160/2 und 1160/1 in der Gemarkung Schwebheim. Ferner befindet sich angrenzend an den geplanten Bereich bereits eine Photovoltaik-Freiflächenanlage.
Die Ausweisung der Sonderbaufläche für Sonnenenergie dient dem Ziel der Förderung und des Ausbaus der regenerativen Energiegewinnung. Die Gemeinde Schwebheim möchte einen aktiven Beitrag zur angestrebten Energiewende leisten und hat daher Flächen gesucht, die eine Vorbelastung aufweisen und eine Eignung für die Photovoltaiknutzung besitzen.
Im betroffenen Bereich sind vor allem auch landwirtschaftliche und naturschutzrechtliche Ziele zu beachten. Deshalb wurden im Bebauungsplanverfahren schon konkrete Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgesetzt.
Bei dem gewählten Standort für die Ausweisung einer PV- Freiflächenanlage handelt es sich um den optimalen Standort im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwebheim, der eine hohe Wirtschaftlichkeit mit einer größtmöglichen Verträglichkeit kombiniert. Es werden relativ artenarme landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen, die für die Landwirtschaft keine optimalen Produktionsbedingungen zur Verfügung stellen.
Die Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung sind unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan konkretisierten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen von geringer Erheblichkeit.
Dieser Beschlussvorlage liegen sämtliche Pläne und Begründungen bei.
Beschluss:
Belange der Gemeinde Grafenrheinfeld werden durch die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schwebheim und durch den Bebauungsplan „Photovoltaik-Solarpark Schwebheim II“ nicht berührt. Die Gemeinde Grafenrheinfeld hat hierzu keine Anregungen und Bedenken.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
Sachverhalt:
Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 16.08.2022 mit der notwendigen Sanierung der Heizung/Lüftung der Alten Amtsvogtei beschäftigt.
Es wurde beschlossen, dass die Alte Amtsvogtei in den Bereichen Heizungsbauer (mit Energieberater), Lüftungsbauer, Regelungsbauer und Energieberater entsprechend der durchgeführten Ortseinsicht teilsaniert bzw. ertüchtigt wird. Die Fa. Wehner wurde beauftragt, entsprechende Angebote einzuholen und die Maßnahme abzuwickeln.
Nun wurden Angebote für den Schaltschrank mit Regelung eingeholt.
Firma 1: 131.277,86 Euro
Firma 2: 143.666,38 Euro
Firma 3: 173.838,77 Euro
Es wurden insgesamt 7 Firmen angefragt, jedoch haben nur die o.g. 3 Firmen ein Angebot abgegeben.
Die Vergabe erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.
Gemäß der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Grafenrheinfeld erfolgt die Vergabe durch den Gemeinderat, da der Auftragswert über 15.000,00 Euro liegt.