Pressebericht zur Sitzung des Gemeinderates vom 25.07.2022


Gemeinderat
Sachverhalt:
Gemäß Art. 102 Abs. 2 GO ist die Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen.
Gesamtergebnisse des Verwaltungs- und des Vermögenshaushaltes
| 2021 | 2021 | + / - |
Verwaltungshaushalt | 15.185.890,29 € | 12.183.550 € | + 3.002.340,29 € |
Vermögenshaushalt | 4.139.011,90 € | 4.136.800 € | + 2.211,90 € |
Gesamtvolumen | 19.326.923,19 € | 16.322.370 € | + 3.004.552,19 € |
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt das Ergebnis der Jahresrechnung 2021 sowie den vorliegenden Rechenschaftsbericht zur Kenntnis und beauftragt den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, mit der Finanzverwaltung einen Termin für die Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung gem. Art. 102 Abs. 3 GO zu vereinbaren.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
Sachverhalt:
Am 05.07.2022 ging bei der Verwaltung ein Bürgerantrag gemäß Art. 18b Gemeindeordnung (GO) ein.
Der Bürgerantrag hat folgenden Wortlaut:
„Bürgerantrag zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Grafenrheinfeld“.
Im Einzelnen fordern die Unterstützer des Bürgerantrags folgendes:
Anmerkung der Verwaltung: Es sind keine Anlagen vorhanden.
Die formelle Tatbestandsvoraussetzung ist beim vorliegenden Bürgerantrag erfüllt. Somit ist die formelle Zulässigkeit des Bürgerantrages erfüllt.
Der Bürgerantrag ist materiell zulässig, da er ein zulässiges Thema (gemeindliche Angelegenheit) zum Gegenstand hat. Die Friedhofssatzung bzw. die Gestaltung des Friedhofes bzw. der Grabsteine ist zweifelsohne eine gemeindliche Angelegenheit. Bisher ist der Verwaltung nicht bekannt, dass andere Bürger jemals Probleme mit den Gestaltungsvorgaben der gemeindlichen Friedhofssatzung hatten. Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich eher um eine Einzelfallmeinung der Antragsteller. Der Bürgerantrag ist mit der Rechtsordnung vereinbar, da eine inhaltliche Befassung mit dem Thema seitens des Gemeinderates möglich ist.
Die Behandlung bzw. Befassung des Gemeinderates mit dem Thema des Bürgerantrages kann sich auch unmittelbar an die Zulässigkeitsentscheidung nach Art. 18b Abs. 4 GO anschließen.
Die Verwaltung bittet daher den Gemeinderat, sich inhaltlich mit dem Bürgerantrag zu befassen und ggf. eine Entscheidung über die Satzungsänderung herbeizuführen.
Beschluss:
- Der eingereichte Bürgerantrag erfüllt die formellen und materiellen Zulässigkeitsvor-aussetzungen, vgl. Art. 18b Abs. 4 GO.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
Beschluss:
- Da die Zulässigkeit festgestellt ist, beschließt der Gemeinderat (vgl. Art. 18b Abs. 5 GO) dem Wortlaut des Bürgerantrags zu folgen und die Friedhofssatzung anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 5 : 10
Der Antrag ist somit abgelehnt. Die Friedhofssatzung wird nicht angepasst.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 04.07.2022 hat das Planungsbüro Brändlein die Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs.1 BauGB übersandt.
Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Schwebheim war der Antrag über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Der Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung einer Photovoltaik- Freiflächenanlage auf einer Fläche von ca. 6,66 ha auf den Fl. Nr.: 1163/1, 1162/1, 1161/1, 1160/1 und 1160/2 Gemarkung Schwebheim.
Durch die Regelungen des Energieeinspeisungsgesetzes (EEG) müssen sich Flächen für Photovoltaikanlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB befinden.
Bei dem gewählten Standort für die Ausweisung einer PV- Freiflächenanlage handelt es sich um den optimalen Standort im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwebheim, der eine hohe Wirtschaftlichkeit mit einer größtmöglichen Verträglichkeit kombiniert. Es werden relativ artenarme landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen, die für die Landwirtschaft keine optimalen Produktionsbedingungen zur Verfügung stellen.
Die Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung sind unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan konkretisierten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen von geringer Erheblichkeit.
Dieser Beschlussvorlage liegen sämtliche Pläne und Begründungen bei.
Beschluss:
Belange der Gemeinde Grafenrheinfeld werden durch die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schwebheim und durch den Bebauungsplan „Photovoltaik-Solarpark Schwebheim II“ nicht berührt. Die Gemeinde Grafenrheinfeld hat hierzu keine Anregungen und Bedenken.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
Sachverhalt:
Im Rahmen des Neubaus eines Edeka in Grafenrheinfeld bei der St 2277 sollen auch Straßenbauarbeiten durchgeführt werden. Aktuell liegt hier ein Kabel, welches im neuen Straßenverlauf innerhalb der Fahrbahn liegen würde. Um dies zu verhindern wird ein neues Kabel verlegt.
Die neue Erdtrasse beginnt östlich des neuen Kreisverkehrs im Radweg und quert beim Fußgängerüberweg mittels eines DN100 Rohres die Straße.
Dort verläuft die Trasse südlich innerhalb des neuen Rad-/Gehwegs und endet bei einer Muffe, welche unseren Bestand anbindet.
Tiefbaumengen:
109 m Graben
2 Gruben
Beschluss:
Dem Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Zustimmung für die Durchführung einer unterirdischen Baumaßnahme in Grafenrheinfeld bei der St 2277, wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
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