Bericht über die Sitzung des Gemeinderates vom 28.03.2022
Sachverhalt:
Im Rahmen der letztjährigen Tarifverhandlungen haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, Regelungen für die Umsetzung eines Fahrradleasing für Beschäftigte zu treffen.
Durch die Leasingoption solle ein höherer Anreiz beim Mitarbeiter geschaffen werden, vom Auto auf das Fahrrad umzusteigen. Das Rad kann nicht nur für den Weg zur Arbeit, sondern auch private Fahrten genutzt werden
Im Zuge der anschließenden Redaktionsverhandlungen, die am 11.03.2021 abgeschlossen worden sind, ist der Text des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV Fahrradleasing) abgestimmt worden. Der Tarifvertrag trat rückwirkend zum 01.03.2021 in Kraft.
Der Tarifvertrag schafft die Möglichkeit, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Rahmen der Entgeltumwandlung ein Fahrradleasing anbieten können. Ein Rechtsanspruch der Beschäftigten besteht nicht. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers. Auch haben Beschäftigte keinen Einfluss auf die Auswahl eines Leasinggebers, dies ist allein Entscheidung des Arbeitgebers.
Von diesem Tarifvertrag werden Beschäftigte erfasst, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem kommunalen Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Nicht erfasst werden Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten.
Der Tarifvertrag gilt ebenfalls nicht für geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells.
Nach der Entscheidung der Gemeinde Grafenrheinfeld als Arbeitgeber, ein entsprechendes Angebot für die Beschäftigten zu schaffen, ist es Aufgabe des Arbeitgebers einen Leasingvertrag mit einem Leasinggeber zu schließen. Die Vergabegrundsätze sind hierbei einzuhalten.
Im Leasingvertrag sind grundsätzliche und umfassende Regelungen, die auch Störfall-Regelungen einbeziehen, zu treffen. Störfälle können sein u.a. Ausscheiden aus dem Dienst vor Beendigung von Entgeltumwandlungs- und Überlassungsvertrag, Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung.
Darüber hinaus sind zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber ein Entgeltumwandlungsvertrag und eine Überlassungsvereinbarung jeweils mit vorgegebenen Mindestinhalten zu schließen.
Der maximale Wert eines Fahrrades mit Zubehör (einschl. Wartung) darf 5.000,00 Euro brutto nicht übersteigen. Pro Beschäftigter/m darf max. ein Fahrrad geleast werden.
Kosten entstehen der Gemeinde Grafenrheinfeld als Arbeitgeber in der Form, dass für Ausschreibung und Abwicklung der Verträge Personalaufwand entsteht. Die Kosten des Leasing an sich werden vom Beschäftigten im Rahmen der Entgeltumwandlung getragen. Durch das Fahrradleasing entstehen der Gemeinde Grafenrheinfeld somit faktisch keine Kosten, da die monatliche Leasingrate über eine Entgeltumwandlung bei dem jeweiligen Mitarbeitenden abgerechnet wird.
Die Entscheidung, ob von der Möglichkeit des Fahrradleasing aufgrund des Tarifvertrages Gebrauch gemacht werden soll, wird nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung gewertet, da es sich nicht um eine wiederkehrende Angelegenheit und auch nicht um die bloße Umsetzung einer tarifvertraglichen Regelung handelt. Vielmehr ist ein Grundsatzbeschluss des Gemeinderates erforderlich.
Das Angebot des Fahrradleasing darf jedoch aus Verwaltungssicht nicht auf den Personenkreis der TVöD-Beschäftigten beschränkt werden. Schließlich beinhaltet dieser Tarifvertrag auch einen großen gesundheitlichen Aspekt. Mehr Fahrräder auf der Straße bedeuten zudem weniger Autos und damit mehr Klimaschutz.
Vor dem Hintergrund, dass von diesem Tarifvertrag die gemeindlichen Beamten nicht erfasst sind, es aber sehr wohl im Interesse des Arbeitgebers liegt, auch diesem Personenkreis ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, ist verwaltungsseitig beabsichtigt, darüber hinaus eine vorsorgliche Beschlussfassung herbeizuführen.
Nach Aussage des Bayerischen Gemeindetages wurde hinsichtlich der Regelung bei Beamten folgendes mitgeteilt:
Bislang ist Fahrradleasing im Wege der Entgeltumwandlung aufgrund von Art. 3 Abs. 3 BayBesG nicht möglich. Die Bayerische Staatsregierung plant allerdings, diese Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Klimaschutzgesetzes so anzupassen, dass Fahrradleasing auch für Beamte ermöglicht wird. Der Gesetzentwurf ist allerdings nach Kenntnis des BayGT bislang noch nicht in den Landtag eingebracht worden.
Es fehlt somit an der rechtlichen Grundlage. Sollten sich diesbezüglich jedoch Änderungen / Möglichkeiten ergeben, ist verwaltungsseitig beabsichtigt, das Angebot des Fahrradleasings auch auf die Gruppe der Beamten zu erweitern. Vor diesem Hintergrund soll auch für diesen Personenkreis ein vorsorglicher Beschluss gefasst werden.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 28.03.2022 ist Herr Konstantin Papadopoulos von der Firma Deutsche Dienstrad GmbH aus Sennfeld anwesend um dem Gemeinderat nähere Informationen zu vermitteln.
Beschluss:
Den nach dem TVöD Beschäftigten bei der Gemeinde Grafenrheinfeld wird die im TV Fahrradleasing geschaffene Möglichkeit des Fahrradleasings im Rahmen der Entgeltumwandlung angeboten. Die inhaltliche Ausgestaltung des Leasingvertrages obliegt dem Ersten Bürgermeister.
Falls die rechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung eines solchen Angebotes auch für Beamte getroffen werden, wird auch für diesen Personenkreis ein entsprechendes Angebot geschaffen.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
Sachverhalt:
In der heutigen Sitzung des Gemeinderates wird Dipl.-Ing. Dr. Stefan Haider vom Büro H2 Office gemeinsam mit dem gemeindlichen Kanalplaner Herr Barthel anwesend sein, um dem Gremium den aktuellen Planungs- bzw. Sachstand hinsichtlich der Potentialanalyse der Kläranlage Bergrheinfeld vorzustellen.
Am 24.02.2022 fand zu diesem Thema eine Besprechung in Bergrheinfeld statt.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die vorläufigen Ergebnisse der Potenzialstudie des Büros H2Office zur Kenntnis und sieht die Umstellung auf ein Faulungsverfahren für zukunftsweisend. Die Verwaltung wird beauftragt, dies der Gemeinde Bergrheinfeld mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 16.09.2021 stellt die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte, Kanzlei für Verwaltungsrecht aus Würzburg, für ihre Mandantschaft einen Antrag auf Errichtung eines Erschließungsweges für das Grundstück Fl. Nr. 755 über die Grundstücke Fl. Nr. 749/3, 750/2 und 754.
Es handelt sich um das folgende Grundstück:
Gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 19.10.2020 wurde das Gebiet mit einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) belegt. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Der geplante Weg fällt unter die Wirkung der Veränderungssperre und ist mit den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes nicht vereinbar. Zudem wird er den Grundzügen der Planung zuwiderlaufen.
Nach Behandlung im Gemeinderat und Versagung der Zustimmung ist der Antrag an das Landratsamt Schweinfurt zur Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BauGB weiterzuleiten.
Beschluss:
Die Gemeinde Grafenrheinfeld verweigert das gemeindliche Einvernehmen da der geplante Weg unter die Wirkung der Veränderungssperre fällt und der geplante Weg mit den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans nicht vereinbar ist und den Grundzügen der Planung zuwiderlaufen wird.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Sachverhalt:
In der Interkommunalen Sitzung am 09.03.2022 wurde der Abschluss der ersten Förderphase zur integrierten ländlichen Entwicklung. (ILEK 2010-2021) vorgestellt und besprochen. Nun ist hierüber Beschluss zu fassen.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Grafenrheinfeld stimmt zu, dass die im vorgelegten Evaluierungsbericht 2010-2021 zusammengefassten Ergebnisse der interkommunalen Zusammenarbeit und die Ausblicke, die Grundlagen der weiteren gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der integrierten Ländlichen Entwicklung der ILE (Integrierte Ländliche Entwicklung) Schweinfurter Mainbogen bilden.
Im Gesamtergebnis hat sich die Zusammenarbeit als positiv bewährt und soll in der Zukunft fortgeführt werden.
Für die neue Förderperiode (2022-2029) wird das ILEK 2010 im Nachgang der Evaluierung fortgeschrieben.
Abstimmungsergebnis: 9 : 4
Sachverhalt:
Das Büro HJP hat eine mögliche Versetzung der Halle an eine andere Stelle geprüft. Es konnte jedoch kein Unternehmen gefunden werden, welches bereit wäre, diese Arbeiten überhaupt vorzunehmen. Eine Entsorgung steht zwar im Raum. Jedoch könnte die Gemeinde die Halle auch ausschreiben und gegen Gebot einen Selbstabbau zulassen. Die Gemeinde würde sich die Entsorgungskosten sparen und die Halle könnte ggf. an anderer Stelle wiederverwendet werden. Der Abbau könnte ab September 2022 vorgenommen werden und sollte bis Oktober erledigt sein.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Fahrradhalle zum Selbstabbau gegen Höchstgebot auszuschreiben. Die Arbeiten können frühestens ab September 2022 beginnen und müssen bis spätestens 01. Oktober erledigt sein. Die Gemeinde ist von jeglicher Gefahr und Verkehrssicherung auszuschließen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
Sachverhalt:
Das beauftragte Architekturbüro hjp hat im Namen der Gemeinde Grafenrheinfeld Angebote für die Erstellung einer Fachplanung für HLS (Heizung, Lüftung, Sanitär) für den Umbau, Sanierung und die bauliche Erweiterung des Naturbadesees Grafenrheinfeld angefragt.
Es wurden vier Angebote angefordert.
Es gingen zwei Angebote ein:
Firma 1: 16.243,50 Euro
Firma 2: 18.564,00 Euro
Die Vergabe erfolgt in der nichtöffentlichen Sitzung.
Gemäß der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Grafenrheinfeld erfolgt die Vergabe durch den Gemeinderat, da der Auftragswert über 15.000,00 Euro liegt.
Sachverhalt:
Der Nahverkehrsplan 2022 dient der Stadt und dem Landkreis Schweinfurt als zentrales Planungs- und Steuerungsinstrument für den öffentlichen Personennahverkehr im Nahverkehrsraum Schweinfurt. Die Aufgabenträger haben dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes bzw. dessen Umweltqualität definiert.
Der Nahverkehrsplan berücksichtigt die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen.
Der Entwurf des Nahverkehrsplanes wurde im Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Schweinfurt am 15.02.2022 und im Landkreis Schweinfurt im Ausschuss für Kreisentwicklung am 08.03.2022 beschlossen und für das Anhörungsverfahren freigegeben. Dies hat das Landratsamt Schweinfurt mit Schreiben vom 16.03.2022 mitgeteilt.
Inhalt des Entwurfs des Nahverkehrsplans 2022 ist ein Allgemeiner Teil über die Rahmenbedingungen und Zielvorgaben für die Fortschreibung des Nahverkehrsplans, ein Teil für den Landkreis Schweinfurt mit der Vorstellung des Zielsystems C2 als Weiterentwicklung der Entwicklungsziele aus dem Mobilitätskonzept des Landkreises und ein eigener Teil für die Stadt Schweinfurt.
Beschluss:
Der Gemeinderat billigt den Nahverkehrsplan 2022. Die Verwaltung wird beauftragt, dies dem Landratsamt Schweinfurt mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0