Pressebericht zur Sitzung des Gemeinderates vom 08.05.2023


Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt das letzte öffentliche Protokoll.
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
Sachverhalt:
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 18.04.2023 eingehend den Haushalt 2023 beraten. Durch die Geschäftsleitung i.V.m. mit den Kolleginnen der Finanzverwaltung in Vertretung wurden die vom Ausschuss festgelegten Ansätze und Projekte eingearbeitet sowie einige Ansätze aktualisiert und angepasst.
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat für heute einstimmig die Verabschiedung des Haushaltsplanes 2023 in der vorliegenden Form.
Der Vorbericht zum Haushalt 2023 in dem die Entwicklung der Rücklagen, der Schulden und die Entwicklung der Investitionen dargestellt sind, stellt einen Bestandteil dieser Beschlussvorlage dar.
Haushaltssatzung der Gemeinde Grafenrheinfeld
Landkreis Schweinfurt
für das Haushaltsjahr 2023
Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt im
Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
13.907.700,00 EUR
und im
Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
7.077.950,00 EUR
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
- a) für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 310 v. H.
- b) für die Grundstücke (B) 310 v. H.
- Gewerbesteuer 380 v. H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.
Christian Keller
Erster Bürgermeister
Beschluss:
- Der Gemeinderat beschließt, dass der Haushaltsplan 2023 mit seinen Bestandteilen und Anlagen sowie der Haushaltssatzung für das Jahr 2023 gemäß Art. 63 ff. GO rückwirkend zum 01.01.2023 erlassen wird.
- Weiter beschließt der Gemeinderat, dass die Finanz- und Investitionsplanung für die Jahre ab 2022 bis 2026, wie geplant, bewilligt und genehmigt werden.
- Außerdem wird der Stellenplan in seiner vorgesehenen Form gemäß der Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss so genehmigt.
Beschluss: 12:3
Abstimmungsergebnis: 12 : 3
Sachverhalt:
Mit Email vom 17.04.2023 stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag auf Schaffung der Stelle eines/einer Klimaschutzmanager/s*in bei der Gemeinde Grafenrheinfeld.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt:
- Eine Planstelle für eine*n Klimaschutzmanager*in zu schaffen • Eine detaillierte Stellenbeschreibung zu erarbeiten und diese dem Gemeinderat vorzulegen • Die Planstelle öffentlich auszuschreiben und mit einer geeigneten Fachkraft zu besetzen • Die dazu erforderlichen Kosten in den Haushaltsplan 2023 und zukünftig einzustellen • Die aktuellen Fördermöglichkeiten für Klima-Schutz-Manager*innen zu nutzen Der/Die Klimaschutzmanager*in erstellt ein Klimaschutzkonzept für die Gemeinde Grafenrheinfeld und setzt dieses in die Tat um. Er/Sie ist Ansprechpartner für Fragen rund um Klimaschutz und Energie, für die gesamt Gemeinde Grafenrheinfeld: • alle Bürgerinnen und Bürger, • alle sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen, • alle Unternehmen Als „Motor“ für die Energiewende braucht es eine kompetente und erfahrene Person, die sich nur diesem Thema widmet und möglichst bereits gut im Landkreis vernetzt ist. Neben einschlägigem Fachwissen zeichnet sich die perfekte Besetzung durch Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungskraft und Begeisterungsfähigkeit aus. Die Aufgabe des/der Klimamanager*in umfasst folgende Bereiche: - Umsetzung der Energiewende in der Gemeinde Grafenrheinfeld - Erstellung und Umsetzung eines Energienutzungsplans - Aufbau einer Energieagentur - Information und Schulung der Gemeindemitarbeiter zur Erschließung von Kosteneinsparpotentialen bei Einrichtungen der Gemeinde - Öffentlichkeitsarbeit um einen Bewusstseinswandel herbeizuführen (Presse, Internet, Infobroschüren, Vorträge etc.) - Zusammenarbeit mit und Unterstützung von Vereinen und Aktionen in der Gemeinde - Zusammenarbeit mit den Kommunen, dem Mainbogen, den Nachbar-Allianzen, deren Klimaschutzmanager*innen sowie dem Kreis Schweinfurt und den Nachbarkreisen - Stärkung des ländlichen Raumes durch Erneuerbare Energien und Energieeinsparungen - Information und Zusammenarbeit mit regionalen Verbänden, Wirtschafts- und Handwerksunternehmen - Erschließung und Nutzung von Synergien mit Aktivitäten des Regionalmarketings und der Direktvermarktung - Akquirieren von Fördergeldern.
Abstimmungsergebnis: 3 : 12
Der Antrag ist damit abgelehnt.
Sachverhalt:
Mit Email vom 17.04.2023 stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag auf Förderung von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern für die Bürgerinnen und Bürger in Grafenrheinfeld.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt:
- Eine Förderrichtlinie für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher zu erarbeiten • Eine detaillierte Beschreibung zu erarbeiten und diese dem Gemeinderat vorzulegen zur Beratung und Beschließung • Die Förderrichtlinie zu veröffentlichen und umzusetzen • Die dazu erforderlichen Kosten in den Haushaltsplan 2023 und zukünftig einzustellen • Die aktuellen Fördermöglichkeiten zu nutzen und selbst zu fördern Vorschlag für Förderrichtlinien: • Antragsberechtigt sind alle Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Gemeinde Grafenrheinfeld. • Gefördert wird maximal jeweils eine Photovoltaik-Anlage auf oder an Gebäuden sowie ein Stromspeicher pro Immobilie und Jahr. • Gefördert wird die Neuerrichtung einer mindestens 2 kWp großen Photovoltaikanlage innerorts im Gebiet der Gemeinde Grafenrheinfeld (also nicht im Außenbereich) mit 100 EUR pro kWp. Maximal werden 30 kWp gefördert, der Förderhöchstsatz liegt somit bei 3000€. • Gefördert wird des Weiteren die Installation eines mindestens 4 kWh großen Stromspeichers zu einer Anlage wie vorne mit 100 € je kWh, maximal bis 1000 €. Auch die Nachrüstung bestehender Anlagen mit einem mind. 4 kWh großen Stromspeicher wird bis zur Förderhöchstgrenze von 1000 € gefördert. • Die Bindungsdauer für geförderte PV-Anlagen und Speicher wird mit mindestens 10 Jahren festgelegt. Bei vorherigem Abbau der Anlage, bzw. deren Veräußerung, ist die Förderung vollständig zurückzuzahlen. • Die Gemeinde Grafenrheinfeld behält sich eine Besichtigung der Anlage vor, ggf. durch eine von ihr beauftragte Stelle (nach vorheriger Terminabsprache). • Die Förderung der Maßnahme durch die Gemeinde Grafenrheinfeld ersetzt nicht eine ggf. erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften, bzw. nach den Vorgaben des örtlichen Energieversorgers (ÜZ). Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Dach- oder Fassadeneignung und der statischen Belastbarkeit des Daches/der Fassade liegt beim Antragsteller. Die Gemeinde Grafenrheinfeld haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Maßnahmen entstehen. • Die Kombination mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich zulässig. Ob andere Förderprogramme eine Kumulierung zulassen, ist vom Antragsteller zu prüfen. • Die Antragsberechtigten haben vor Auftragserteilung mit der Gemeinde eine Vereinbarung abzuschließen, die auf der Homepage der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird. Dazu füllen die Antragsberechtigten die Vereinbarung aus und reichen diese unterschrieben in 2-facher Form bei der Gemeinde ein. Eine Ausfertigung erhalten die Antragsberechtigten zurück und können dann den Auftrag erteilen. • Innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Vereinbarung ist bei der Gemeinde Grafenrheinfeld ein formloser Verwendungsnachweis unter Vorlage eines geeigneten Nachweises (z. B. Schlussrechnung) einzureichen. • Das Budget des Förderprogramms ist begrenzt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr wird aufgrund der Reihenfolge der eingegangenen vollständigen Vereinbarungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Gemeinde Grafenrheinfeld entschieden. • Die Auszahlung der Förderung ist an die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der Anlage durch den Energieversorger ÜZ gebunden. Diese muss dazu mit eingereicht werden.
Abstimmungsergebnis: 3 : 12
Der Antrag ist damit abgelehnt.
Sachverhalt:
Mit Email vom 17.04.2023 stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag auf Förderung von Balkonsolarmodulen für die Bürgerinnen und Bürger in Grafenrheinfeld.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt:
- Eine Förderrichtlinie für Balkonsolarmodule zu erarbeiten • Eine detaillierte Beschreibung zu erarbeiten und diese dem Gemeinderat vorzulegen zur Beratung und Beschließung • Die Förderrichtlinie zu veröffentlichen und umzusetzen • Die dazu erforderlichen Kosten in den Haushaltsplan 2023 und zukünftig einzustellen • Die aktuellen Fördermöglichkeiten zu nutzen und selbst zu fördern Vorschlag für Förderrichtlinien: • Antragsberechtigt sind alle Mieter sowie Besitzer von Eigentumswohnungen oder Häusern im Gebiet der Gemeinde Grafenrheinfeld. • Gefördert wird maximal die Anzahl an Balkon-Solarmodulen, die gesetzlich oder durch den Netzbetreiber pro Wohneinheit erlaubt sind. Zum aktuellen Zeitpunkt sind das gesetzlich 600W. Die Netzbetreiber haben darüber hinaus weitere Regelungen, die eingehalten werden müssen. • Gefördert wird die Aufstellung bzw. Montage von Balkon-Solarmodulen im Ortsgebiet der Gemeinde Grafenrheinfeld (also nicht im Außenbereich) mit maximal 50% der Kosten, bis maximal 100 € pro Antrag. • Die Bindungsdauer für das geförderte Balkon-Solarmodul wird mit mindestens 10 Jahren festgelegt. Bei vorherigem Abbau der Anlage, bzw. deren Veräußerung, ist die Förderung vollständig zurückzuzahlen. • Die Förderung der Maßnahme durch die Gemeinde Grafenrheinfeld ersetzt nicht eine ggf. erforderliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften, bzw. nach den Vorgaben des örtlichen Energieversorgers (ÜZ)). Mit der Förderung wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung übernommen. Die Gemeinde Grafenrheinfeld haftet nicht für evtl. Schäden, die durch geförderte Maßnahmen entstehen. • Die Kombination mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich zulässig. Ob andere Förderprogramme eine Kumulierung zulassen, ist vom Antragsteller zu prüfen. • Die Antragsberechtigten haben vor Auftragserteilung mit der Gemeinde eine Vereinbarung abzuschließen, die auf der Homepage der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird. Dazu füllen die Antragsberechtigten die Vereinbarung aus und reichen diese unterschrieben in 2-facher Form bei der Gemeinde ein. Eine Ausfertigung erhalten die Antragsberechtigten zurück und können dann den Auftrag erteilen. • Innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Vereinbarung ist bei der Gemeinde Grafenrheinfeld ein formloser Verwendungsnachweis unter Vorlage eines geeigneten Nachweises (z. B. Schlussrechnung) einzureichen. • Das Budget des Förderprogramms ist begrenzt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr wird aufgrund der Reihenfolge der eingegangenen vollständigen Vereinbarungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Gemeinde Grafenrheinfeld entschieden.
Abstimmungsergebnis: 3 : 12
Der Antrag ist damit abgelehnt.
Sachverhalt:
In der Sitzung des Gemeinderates vom 27.03.2023 wurde das Thema Platzvergabe der Schülerbetreuung eingehend diskutiert. Problem war, dass für das Schuljahr 2023/2024 über 70 Bedarfsvormerkungen vorliegen, jedoch nur 40 Plätze verfügbar sind. In der o.g. Sitzung wurde folgender Beschluss gefasst:
Die vorhandenen 40 Plätze sind unter den gemeldeten Kindern zu verlosen.
Aufgrund der o.g. Beschlussfassung (Verlosung) ist die Benutzungsordnung formell folgendermaßen zu ändern:
Bisherige Regelung Nr. 1 Trägerschaft :
Neue Regelung Nr. 1 Trägerschaft:
(2) Die Kindertagesstätten sind Kindertageseinrichtungen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG) für Kinder ab dem 13. Lebensmonat bis zur Einschulung. Kinderkrippen sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet. Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung richtet.
(2a) Die Schülerbetreuung ist gemäß Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG ein Hort, dessen Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet. Der Begriff Schulkinder umfasst die Kinder mit Wohnsitz Grafenrheinfeld, die eine Grundschule von der 1. bis zur 4. Klasse besuchen.
Bisherige Regelung Nr. 4 Aufnahme und Anmeldung:
Neue Regelung Nr. 4 Aufnahme und Anmeldung:
- Die Aufnahme in die KiTa nach 1 Abs. 2 dieser Benutzungsordnung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze sowie gemäß der Betriebserlaubnis des Landratsamtes Schweinfurt. Sind nicht ausreichend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen.
…..
(1a) Die Aufnahme von Kindern in den bestehenden Hort (Stand April 2023 – 40 Plätze) wird vom Träger nach verschiedenen Kriterien vorgenommen. Bei der Vergabe der vorhandenen Plätze fließen verschiedene Kriterien ein, die das Ziel verfolgen, den individuellen Bedürfnissen und Situationen der Familien entgegenzukommen.
Dem Träger obliegt jederzeit, aber auch freiwillig, fehlende Plätze durch einen externen Anbieter zur Verfügung zu stellen.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Betreuungsform gibt es nicht.
Bisherige Regelung Nr. 7 Mindestbuchungszeit, Buchungszeitenbeginn und Buchungszeitenende, Betreuungsvertrag
Neue Regelung Nr. 7 Mindestbuchungszeit, Buchungszeitenbeginn und Buchungszeitenende, Betreuungsvertrag:
- Für Schülerbetreuungskinder 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen in der Woche; es sei denn, dass Splittingbuchungen in Anspruch genommen werden.
Bisherige Regelung Nr. 7 Mindestbuchungszeit, Buchungszeitenbeginn und Buchungszeitenende, Betreuungsvertrag
Neue Regelung Nr. 7 Mindestbuchungszeit, Buchungszeitenbeginn und Buchungszeitenende, Betreuungsvertrag:
(5) Für die Schülerbetreuung gelten folgende Buchungszeiten:
Buchungszeitenende 15.00 Uhr / 16.30 Uhr
Beschluss:
Der Beschluss des Gemeinderates vom 27.03.2023, die Hortplätze nach einem öffentlichen Losverfahren zu vergeben, wird aufgehoben.
Der Gemeinderat stimmt den vorliegenden, formell notwendigen, Änderungen der Benutzungsordnung zu und beauftragt die Verwaltung, die Änderungen in die Benutzungsordnung einzubringen und diese dann in bekannter Weise zu veröffentlichen.
Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Abstimmungsergebnis: 13 : 2
Abstimmungsergebnis: 15 : 0
Sachverhalt:
Folgende Feldwege sollen saniert werden:
Folgende Schadstellen sollen repariert werden:
-Kraftwerkstraße
Folgende Flurwege sollen saniert werden:
Folgender Kanalschacht soll repariert werden:
Insgesamt wurden 3 Firmen aufgefordert, von denen drei ein Angebot abgegeben haben.
Die Angebotssummen lauten wie folgt:
Firma 1: 42.231,03 Euro
Firma 2: 39.732.76 Euro
Firma 3: 32.189,69 Euro
Die Vergabe erfolgt in der nichtöffentlichen Sitzung
Gemäß der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Grafenrheinfeld erfolgt die Vergabe durch den Gemeinderat, da der Auftragswert über 15.000,00 Euro liegt.
Sachverhalt:
Aufgrund der besonderen Situation (praktisch Alleinstellung der anbietenden Firma) wurde das Vorhaben mit dieser im Vorfeld auch intensiv vor Ort mehrere Male besprochen.
Die Firma wurde aufgefordert, Angebote abzugeben.
Die Angebotssummen lauten wie folgt (Brutto):
Ver- und Entsorgung: 16.350,60 Euro
Parkscheinautomat: 4.638,62 Euro
Schranke: 3.059,49 Euro
Die Vergabe erfolgt in der nichtöffentlichen Sitzung
Gemäß der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Grafenrheinfeld erfolgt die Vergabe durch den Gemeinderat, da der Auftragswert über 15.000,00 Euro liegt.
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