Pressebericht zur Sitzung des Gemeinderates vom 27.03.2023


Sachverhalt:
Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat zur Kenntnis vorzulegen, Art. 102 Abs. 2 GO. Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 wurde ordnungsgemäß und fristgerecht in Vertretung durch die Geschäftsleitung in Zusammenarbeit mit der Kassenverwalterin und der Mitarbeiterin für das Anordnungswesen erstellt.
Der dieser Beschlussvorlage beiliegende Rechenschaftsbericht erläutert die Haushaltwirtschaft der Gemeinde Grafenrheinfeld im Jahre 2022 und ist demnach Bestandteil dieser Beschlussvorlage.
Der Gesamthaushalt stellt sich wie folgt dar:
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Jahresrechnung 2022 mit den vorgestellten Ergebnissen und dem Rechenschaftsbericht zur Kenntnis.
Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses wird beauftragt, mit der Kämmerei einen Termin für die Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO zu vereinbaren.
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
Sachverhalt:
Die Gemeinde Grafenrheinfeld betreibt als Träger die Kita Bühl und die Kita Fröschloch.
Feste Schließzeiten sind aktuell lediglich die Weihnachtstage rund um die Feiertage (ab 24.12.) sowie die Zeit zwischen Neujahr und Dreikönig.
Ansonsten sind beide Kitas das ganze Jahr, Montag bis Freitag von 07:00 – 16:30 Uhr, geöffnet.
Derzeit sind circa 40 pädagogische Mitarbeiterinnen in den gemeindlichen Kitas beschäftigt.
Im Tarifabschluss für den Sozial- und Erziehungsdienst wurde neu festgelegt, dass das pädagogische Personal bei einer 5-Tage-Woche zwei zusätzliche Regenerationstage pro Jahr erhält. Der Urlaubsanspruch beträgt bei einer 5-Tage-Woche grundsätzlich 30 Tage pro Jahr; nun plus 2 Regenerationstage.
Im Zuge der Tarifverhandlungen wurde darüber hinaus festgelegt, dass die Sozial- und Erziehungsdienst Umlage (SuE-Umlage) in Höhe von 130,00 Euro pro Monat pro Pflegerin/Erzieherin (Vollzeit) in Freizeit umgewandelt werden kann. Das heißt, die SuE-Umlage kann in 2 zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr umgewandelt werden. Die Entgeltabrechnung wird bei Inanspruchnahme entsprechend gekürzt.
Derzeit ist davon auszugehen, dass jede der 40 pädagogischen Kräfte pro Kalenderjahr 4 zusätzliche Tage frei hat, da aus den Reihen der Mitarbeiter bisher kaum zu entnehmen ist, dass die Umwandlungstage nicht genutzt werden.
Somit könnte ein Mitarbeiterin auf 34 Urlaubstage kommen.
Regelung in anderen Einrichtungen:
Um zumindest etwas zu steuern, dass es nicht permanent zu einem noch höheren, urlaubsbedingten Fehlen von Personal kommt, hat sich in allen betrachteten Kindergärten (alle kommunalen Träger im Landkreis Schweinfurt sowie Kitas im Mainbogen) die Praxis seit jeher bewährt, sogenannte Schließzeiten einzuführen. Feste Schließzeiten in den Sommerferien sind branchenüblich und werden in allen Einrichtungen akzeptiert.
Die Einrichtungen werden in den Kommunen oder auch bei externen Trägern in den Sommerferien üblicherweise für 2 – 3 Wochen geschlossen. In dieser Zeit nehmen die Mitarbeiterinnen gemeinsam Urlaub. Die Eltern wissen dies und können sich in ihrer Urlaubsplanung entsprechend danach richten. Schließzeiten sind in Kindertagesstätten gängige Praxis und in allen uns bekannten Einrichtungen seit Jahren eingeführt.
Vorteile fester Schließzeiten:
- Die Mehrbelastung des Teams aufgrund von durch Urlaub abwesende Mitarbeiterinnen, wird merklich reduziert.
- Die Mitarbeiterinnen und auch die Kinder kommen gemeinsam nach der Urlaubszeit erholt in die Einrichtung zurück.
- Zwei bis drei weitere Wochen Erholungsurlaub müssen somit nicht auf die restliche Zeit des Jahres verteilt werden.
- Dies entlastet die Personalplanung und sorgt auch dafür, dass sich Bezugspersonen der Kinder durch sich abwechselnde Urlaubszeiten nicht zu häufig ändern.
- Erfahrungsgemäß sind die Besuchszahlen in den Sommerferien ohnehin geringer als in den sonstigen Zeiten
- Wartungsarbeiten, Reinigungsmaßnahmen, Glasreinigung usw. könnte auf diese Zeiten gelegt werden
- Die tariflich neu eingeführten Regenerationstage und die optionalen Umwandlungstage (2-4 Tage pro Mitarbeiter/in) können damit abgefangen werden.
Die Schließtage sind im Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz, Art. 21 Abs.4, geregelt. In einem Bewilligungsjahr, das entsprich einem Kalenderjahr, haben Schließzeiten von bis zu 30 Tagen, keine Auswirkung auf den staatlichen Förderanspruch der Gemeinde. Zu den Kindergarten-Schließzeiten gibt es keine einheitlichen Regelungen.
Es wurden auch Gespräche mit anderen Trägern und Einrichtungsleitungen geführt, sowie Informationen bzgl. Schließtagen gesammelt.
Hinsichtlich der Arbeitsorganisation (Dienstplanung, Personalausstattung der Gruppen) und der oben aufgeführten Vorteile werden feste Schließzeiten in den Sommerferien als notwendige Maßnahme gesehen, um die Personaldecke zu entlasten.
Hinsichtlich der Urlaubsplanung sollen Eltern spätestens sechs Monate vorab informiert werden.
Geplante Regelung am Beispiel 2024:
- – 05.01. – 4 Tage
- 9 – 10 Tage (je nach Festlegung, z. B. Mariä Himmelfahrt)
- 12, 30.12 – 2 Tage
Gesamt: 15 – 16 Tage
Urlaubsanspruch: 32 – 34 Tage
Somit frei verfügbarer Urlaub: 16 – 19 Tage
Gespräch mit MA der Kitas am 20.03.2023
Über die angedachte Schließzeit in den Sommerferien wurde am 20.03.2023 mit dem gesamten Personal der Kitas gesprochen.
Verwaltung und Kitaleitung haben die aktuelle Situation umfassend erläutert. In einem regen Austausch wurde das Für und Wider diskutiert. Die oben aufgeführten Gründe sprechen für eine Einführung. So wurden von Mitarbeiterinnen auch Vorteile von Schließzeiten angesprochen. Auf der anderen Seite wurden seitens einzelner Mitarbeiterinnen auch die Vorteile der bisherigen Regelung ohne Schließzeiten in den Sommerferien angeführt. Eine völlig freie Urlaubsplanung ist das Hauptargument für die bisherige Praxis.
Vom HFA wurde vorgeschlagen, in den Sommerferien 2 Schließwochen ab 2024 einzuführen. Manche Mitarbeiterinnen würden die Schließzeiten jedoch lieber in den Pfingstferien sehen. Deshalb kam der Vorschlag, die Schließzeiten im jährlichen Wechsel zwischen den Sommerferien und den Pfingstferien zu planen. Dies käme den unterschiedlichen Interessen entgegen.
Da es auch im Interesse der Gemeinde als Träger der Kita liegt, den Bedürfnissen und Wünschen der Mitarbeiterinnen möglichst entgegenzukommen, wird dieser Vorschlag aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen auch seitens der Kitaleitung und der Verwaltung als umsetzbar angesehen.
Somit würden die Schließzeiten im Jahr 2024 voraussichtlich in den letzten beiden Augustwochen eingeplant werden. Im Jahr 2025 würden hierfür die Pfingstferien vorgesehen werden.
Gespräch mit dem Elternbeirat
In einem Gespräch mit der Vorsitzenden des Elternbeirates Bühl, Frau Heinisch, aufgrund der Information des Elternbeirates vom 10.03.2023 wurden die Überlegungen ebenfalls erläutert. Der Elternbeirat hat sich in einer E-Mail dafür ausgesprochen, an der bisherigen Praxis nichts zu ändern. Dieses Schreiben liegt den GR vor.
Im Haupt- und Finanzausschuss vom 21.11.2022 wurde das Thema bereits behandelt. Zusätzlich zu den bestehenden Regelungen der Schließtage sollten die Kitas, wie in den anderen Gemeinden praktiziert, ebenfalls zwei Wochen in den Sommerferien geschlossen werden. Dies soll jedoch erst ab dem Kita-Jahr 2023/2024 erfolgen.
Der HFA hat beschlossen, im Sommer zwei Wochen Schließzeiten einzuführen. Erstmals würde diese Regelung im Kita-Jahr 2023/2024 im August 2024 greifen, sodass die Eltern rechtzeitig informiert sind. Der HFA schlägt somit vor, die o. g. zwei Wochen Schließzeit ab dem Kita-Jahr 2023/24, somit erstmals für die Sommerferien 2024 einzuführen. Die Auswahl der Schließwochen sollte der Kita-Leitung unter Einbeziehung der Mitarbeiterinnen überlassen werden.
Nun obliegt es dem Gemeinderat, über die Frage der Einführung der Schließtage zu entscheiden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Einführung von 2 Schließwochen im jährlichen Wechsel zwischen den Sommerferien und den Pfingstferien ab dem Kindergartenjahr 2023/2024. Erstmals wird diese Regelung in den Sommerferien 2024 angewandt und die Eltern werden diesbezüglich rechtzeitig informiert. Im Jahr 2025 sind hierfür die Pfingstferien eingeplant.
Weitere notwendige Schließtage, wie Planungs- und Team Tage und die Weihnachtsferien bleiben hiervon unberührt.
Abstimmungsergebnis: 12 : 4
Sachverhalt:
In der Gemeinderatssitzung vom 06.03.2023 wurde obiger TOP bereits behandelt. In dieser Sitzung wurde die Verwaltung beauftragt, als Grundlage für das weitere Vorgehen, eine Bedarfsermittlung durchzuführen.
Bisher konnte die Schülerbetreuung auch bis 14:00 Uhr gebucht werden, wobei die Kinder dann um 13:30 Uhr spätestens abgeholt werden mussten. Dies liegt mit dem Beginn der Hausaufgabenzeit zusammen.
Bei der jetzigen Bedarfsabfrage konnte zwischen den Zeiten 15:00 Uhr und 16:30 Uhr gewählt werden.
90 Fragebögen wurden an Eltern von Kindern,
- die aktuell die Schülerbetreuung besuchen (ohne aktuelle Viertklässler)
- die Vorschulkinder sind (ohne zurückgestellte Kinder)
- für die unter jährig Bedarf angemeldet wurde (z.B. Zuzüge)
ausgegeben.
84 Bögen kamen mit folgenden Daten zurück:
- 15 kein Bedarf
- 51 mit täglichem Bedarf
- 18 mit Bedarf an zwei bis vier Tagen in der Woche
Somit wurde ein Platzbedarf für 69 Kinder für die Schülerbetreuung 2023/2024 unverbindlich angezeigt.
Es handelt sich dabei um zukünftige
- 25 Erstklässler
- 24 Zweitklässler
- 15 Drittklässler und
- 6 Viertklässler
Die erstellte Übersichtsliste ist sortiert nach zukünftiger Klassenzugehörigkeit und liegt dieser Beschlussvorlage als Information für das Gremium bei.
Beschluss:
Die vorhandenen 40 Plätze sind unter den gemeldeten Kindern zu verlosen.
Abstimmungsergebnis: 9 : 7
Beschluss:
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung alle Möglichkeiten zu nutzen, um die fehlenden Plätze zur Verfügung zu stellen (Räume, Genehmigung, Personal usw.)
Abstimmungsergebnis: 16 : 0
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 20.03.2023 hat die Gemeinde Grafenrheinfeld von der Regierung von Unterfranken den vorzeitigen Maßnahmenbeginn bewilligt bekommen.
Weiter-Beauftragung der Leistungsphasen (LHP) 7 - 9
Der Gemeinderat muss für den weiteren Planungsablauf die Planer / das Planungsteam in den LPH 7 - 9 weiter beauftragen. Alle Planer haben einen Stufenvertrag in den LPH 1 - 9, d.h. die einzelnen Leistungsstufen werden nach Leistungsstand stufenweise beauftragt. Die LPH 7 -9 sind die Vergabe der Bauleistung, Bauleitung und Dokumentation.
LPH 7 - Mitwirkung der Vergabe
LPH 8 - Objektüberwachung
LPH 9 - Objektbetreuung und Dokumentation
Gemäß Absprache mit dem Planungsbüro hjp sind folgende Planungsbüros mit der Weiterbeauftragung in den Leistungsphasen (LPH) 7 – 9 zu beauftragen:
- Architekt hjp architekten PGmbB
- Tragwerksplaner Ingenieurbüro Federlein
- Heizung / Lüftung / Sanitär (HLS) Ingenieurbüro REA Ingenieure
- Freianlagenplanung arcgrün Landschaftsarchitekten
- Brandschutzplaner IBC Ingenieurbau Consult
- Bauphysik / Akustik Graner und Partner
Beschluss:
Der Gemeinderat beauftragt die Planungsbüros:
- Architekt hjp architekten PGmbB
- Tragwerksplaner Ingenieurbüro Federlein
- Heizung / Lüftung / Sanitär (HLS) Ingenieurbüro REA Ingenieure
- Freianlagenplanung arcgrün Landschaftsarchitekten
- Brandschutzplaner IBC Ingenieurbau Consult
- Bauphysik / Akustik Graner und Partner
mit den entsprechenden Gewerken mit den Leistungsphasen (LPH) 7 – 9.
Abstimmungsergebnis: 13 : 3
Sachverhalt:
Das beauftragte Architekturbüro hjp hat im Namen der Gemeinde Grafenrheinfeld die notwendige Sicherheits- und Gesundheitskoordination für den Neubau der Gesamtkindertagesstätte ausgeschrieben.
Insgesamt wurden 3 Firmen angeschrieben, von denen drei ein Angebot abgegeben haben.
Die Angebotssummen lauten wie folgt:
Firma 1: 38.517,33 Euro
Firma 2: 36.556,80 Euro
Firma 3: 28.050,00 Euro
Die Vergabe erfolgt in der nichtöffentlichen Sitzung.
Gemäß der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Grafenrheinfeld erfolgt die Vergabe durch den Gemeinderat, da der Auftragswert über 15.000,00 Euro liegt.
Sachverhalt:
Antrag auf Baugenehmigung:
Antrag auf Baugenehmigung;
Neubau eines Sperrlagers ZL36 auf Fl.Nr. 2413, Gemeinde Grafenrheinfeld
Nach Rücksprache mit dem Bauherrn werden in diesem Lager freigemessene Bauteile gelagert, die auf die letztendliche Freigabe vom LFU warten.
Beschreibung, Planunterlagen:
Das Vorhaben liegt im nicht überplanten Außenbereich nach § 35 BauGB.
Es ist dort privilegiert.
Gemeindliche Belange werden ansonsten nicht berührt.
Für das Vorhaben ist eine Genehmigung durch das Landratsamt erforderlich.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Abstimmungsergebnis: 12 : 4
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