Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Grafenrheinfeld
– Billigung des Vorentwurfs mit Begründung in der Fassung vom 10.11.2025
– Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Die Gemeinde Grafenrheinfeld hat in ihrer Sitzung am 02.06.2025 den Aufstellungsbeschluss für die 8. Änderung des Flächennutzungsplans im Regelverfahren gefasst. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 06.06.2025 in der Grafenrheinfelder Rundschau Nr. 22.
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Maincenter
– Billigung des Vorentwurfs mit Begründung in der Fassung vom 10.11.2025
– Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Die Gemeinde Grafenrheinfeld hat in ihrer Sitzung am 02.06.2025 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Maincenter“ im Regelverfahren gefasst. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 06.06.2025 in der Grafenrheinfelder Rundschau Nr. 22.
Anlass und Zweck der Planung
Der ursprüngliche, von der Regierung von Unterfranken genehmigte Flächen-
nutzungsplan stammt aus dem Jahr 1999; seitdem erfolgte die Aufstellung
einer Vielzahl von Bebauungsplänen, in deren Rahmen auch entsprechende
Änderungen des Flächennutzungsplans durchgeführt wurden.
1. Vorbemerkungen
1.1 Gesetzlicher Rahmen
Gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheb-lichen Umweltauswirkungen ermittelt und nach § 2a Absatz 2 BauGB und Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c BauGB) in einem Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB beschrieben und bewertet werden.
Räumlicher Geltungsbereich
Für das Gebiet „Maincenter“ in der Gemeinde Grafenrheinfeld besteht ein
rechtskräftiger vorhabenbezogener Bebauungsplan aus dem Jahr 2022.
Der Rat der Gemeinde Grafenrheinfeld hat in seiner Sitzung am 02.06.2025
den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung und Erweiterung des
Bebauungsplans „Maincenter“ gefasst.
A) VORBEMERKUNGEN – LAGE
Der Änderung (und Erweiterung) des Bebauungsplans wird mit integrierter Grünordnungsplanung aufgestellt.
Die Änderung des Bebauungsplans wird durch ARZ-Ingenieure GmbH & Co.KG
(Würzburg) erstellt.
Das Plangebiet befindet sich am westlichen Ortsrand von Grafenrheinfeld unmittel-
bar südlich der Brückenstraße (St 2277) am Brückenkopf der Mainbrücke nach
Bergrheinfeld.
1 Einleitung
1.1 Anlass und Aufgabenstellung
„Für die Bauleitplanung kommt artenschutzrechtlichen Verboten nur eine mittelbare Bedeutung zu. Bebauungspläne, deren Festsetzungen nicht ausräumbare Hindernis-se durch den “vorhabensbezogenen europarechtlichen Artenschutz” entgegenstehen, können die ihnen zugedachte städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erfüllen; ihnen fehlt die “Erforderlichkeit” im Sinn § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB.
1 Vorbemerkung
1.1 Gesetzlicher Rahmen
Gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheb-lichen Umweltauswirkungen ermittelt und nach § 2a Absatz 2 BauGB und Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c BauGB) in einem Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB beschrieben und bewertet werden.
Dabei ist das Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung zu berücksichtigen.
Die Umweltprüfung dient der Bündelung, sachgerechten Aufbereitung und Bewertung des gesamten umweltrelevanten Abwägungsmaterials auf der Grundlage geeigneter Daten und Untersuchungen und ist u.a. Trägerverfahren der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung.
1 Aufgabenstellung
In Grafenrheinfeld ist die 1.Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Maincenter“ vorgesehen.
Der Vorhabenbezug des ursprünglichen Bebauungsplans soll aufgehoben werden und das Bebauungsplangebiet um die Sondergebietsfläche „SO Drogerie“ erweitert werden. Die SO-Fläche „SOEinzelhandel“, welche mit einem EDEKA-Markt bebaut ist, bleibt bestehen.
Für die Flächen im Bebauungsplangebiet sind zulässige Geräuschkontingente nach DIN 45691 zu ermitteln.
1 Vorbemerkung
1.1 Gesetzlicher Rahmen
Gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheb-lichen Umweltauswirkungen ermittelt und nach § 2a Absatz 2 BauGB und Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c BauGB) in einem Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB beschrieben und bewertet werden.
Dabei ist das Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung zu berücksichtigen.
Die Umweltprüfung dient der Bündelung, sachgerechten Aufbereitung und Bewertung des gesamten umweltrelevanten Abwägungsmaterials auf der Grundlage geeigneter Daten und Untersuchungen und ist u.a. Trägerverfahren der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung.
Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren nach Art. 13 und 14 DSGVO

